SG Treptow 93 e.V.

Verein für Freizeit- und Gesundheitssport

SG Treptow 93 e.V.

Satzung


§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 22. Juni 1993 gegründete Verein BSG BA Treptow e.V. führt den neuen Name SG Treptow 93 e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung der Sportarten Fußball, Volleyball, Karate, Allgemeine Spiele. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Gesundheits- und Seniorensport. Er führt einen regelmäßigen Trainingsbetrieb durch und nimmt an Wettkämpfen teil.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern
d) Kurzmitgliedern (Mitglieder, die nach schriftlicher Anmeldung an Gesundheits- oder Sportkursen teilnehmen. Die Mitgliedschaft ist zeitlich begrenzt auf die Dauer des Kurses. Auf Antrag können diese Mitgliedschaften in solche auf Dauer umgewandelt werden.)
e) fördernde Mitglieder.


§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden.
Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.

Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung. Die Abteilungen können sich eigene Ordnungen geben, die in Übereinstimmung mit dem Gesamtinteresse des Vereins stehen müssen.


§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheiden die Abteilungen. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Der Rechtsweg bleibt davon unberührt. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluß
c) Tod
d) Löschung des Vereins

4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.

5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.

6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.


§ 6 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Abteilungen können abweichende Mitgliedsbeiträge beschließen.


§ 7 Maßregelung

1. Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen

2. Maßregelungen sind:

a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluß aus dem Verein

3. In den Fällen § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über Maßregelung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung/ den Beschwerdeausschuß zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung/ der Beschwerdeausschuß entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.


§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse


§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
f) Festsetzung von Beiträgen sowie deren Fälligkeiten
g) Genehmigung des Haushaltsplanes
h) Satzungsänderungen
i) Beschlußfassung über Anträge
j) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7.3)
k) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12
l) Auflösung des Vereins

2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der Frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5 Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 5 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

7. Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenen Mitglied ( § 3a)
b) vom Vorstand

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

9. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen , die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.


§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.


§ 11 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Sportwart
e) dem Jugendwart

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
b) den Abteilungsleitern

3. Der Jugendwart wird durch die jugendlichen Mitglieder ( § 3 b) gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Jugend gibt sich eine eigene Ordnung. Die Jugendordnung regelt die Belange der Jugend des Vereins.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeiten der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

5. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

a) der Vorsitzende
b) der Stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassenwart

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

6. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

7. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.


§ 12 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit bzw. bis auf Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.


§ 13 Beschwerdeausschuß

Der Beschwerdeausschuß besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand oder anderen Ausschüssen angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.


§ 14 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuß angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse und Konten einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.


§ 15 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögens des Vereins, soweit bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Fachverband Berliner Turnerbund Verband für Turnen, Gymnastik und Freizeitsport e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.


§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung ist am 22. Juni 1993 von der Mitgliederversammlung des Vereins „BSG BA Treptow e.V.“ beschlossen wurde, wurde am 20. April 1994 geändert, am 22. April 1999 geändert, am 9. April 2001 neu gefasst und am 18. April 2005 geändert.

Sie tritt nach Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.